Norm: ÄrzteG §54GuKG §6oö SBG §8ZPO §321 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Aussage?(verweigerungs?)pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, richtet sich nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfü... mehr lesen...