Norm: ABGB §1304 BIIgEisbG §42
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen dem Lenker eines Lastkraftwagens, der diesen knapp neben einem Eisenbahngleis abstellt, und einem Lok - Führer, der trotz Erkennens der Gefahr nicht im frühest möglichen Zeitpunkt bremst. Entscheidungstexte 2 Ob 80/66 Entscheidungstext OGH 29.04.1966 2 Ob 80/66 Veröff: ZVR 1967/101 S 103 ... mehr lesen...