Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 3. 2006 bis 31. 3. 2008 als Arbeiterin bei Günter D***** beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich. Mit Mahnklage vom 30. 6. 2008 begehrte die Klägerin zu 10 Cga 105/08f des Erstgerichts von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Bezahlung der letztlich auch bei der beklagten Partei angemeldeten Forderungen aus dem Dienstverhältnis. Unter anderem begehrte sie die Zahlung eines Abfertigungsbeitrags von 37,71 EUR gemäß § 6 Abs 3 B... mehr lesen...