Entscheidungsgründe: Am 22. 4. 1993 führte der damals 52jährige Kläger am Hof eines Nachbarn mit einem Dampfstrahler Reinigungsarbeiten an seinem Traktor durch. Nach Beendigung dieser Arbeiten bedankte sich der Kläger bei seinem Nachbarn für die Überlassung des Dampfstrahlers, saß mit diesem noch in dessen Haus zusammen und konsumierte Bier und Wein. Aufgrund der konsumierten Alkoholmenge lag beim Kläger keine starke, aber eine mittelgradige, zwischen 0,8 und 1,20/00 liegende Al... mehr lesen...