Norm: ASVG §133BSVG §83B-KUVG §62GSVG §90
Rechtssatz: "Ärztliche Hilfe" muß als Maßnahme der Krankenbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Selbsthilfefähigkeit (im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG) grundsätzlich eine Leistung bleiben, die wesentlich durch Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird. Entscheidungstexte 10 ObS 2303/96s Entsc... mehr lesen...