Die belangte Behörde stellte auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Tarifbescheid vom 19. Februar 1990 gemäß § 3 Abs 1 ZolltarifG fest, daß die als "Erbhofchronik mit Dokumentation der Erbhöfe Oberösterreichs" bezeichnete Ware der nachstehend beschriebenen Art und Beschaffenheit als "Notizbücher, Tagebücher und ähnliche Waren" in die Unternummer 4820 10 des Zolltarifs einzureihen sei. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der zu tarifierenden Ware handle es sich nach dem... mehr lesen...
Index: 35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973;ZTG 1988 §1 Abs1;ZTG 1988 §3 Abs1;ZTG 1988 Zolltarif Kap48;ZTG 1988 Zolltarif Kap49;ZTG 1988 ZTNr482010;
Rechtssatz: Auch Tagebücher, die in die Unternummer 482010 des Zolltarifs einzureihen sind, können aufwendig gestaltet sein. Auf Bestimmungen der Gewerbeordnung kommt es bei der Tarifierung einer Ware nicht an. ... mehr lesen...
Index: 35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz
Norm: ZTG 1988 §1 Abs1;ZTG 1988 §3 Abs1;
Rechtssatz: Waren sind grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit zu tarifieren (Hinweis E 1.12.1987, 87/16/0118, VwSlg 6273 F/1987). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X06 Im RIS seit 07.06.2001 Zuletzt aktua... mehr lesen...