Entscheidungen zu § 43 Abs. 5 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 2009/2/25 2006/03/0037

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §17 Abs3;WaffG 1996 §43 Abs5;
Rechtssatz: Der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, vermittelt auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 3 WaffG 1996, wenn der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dieser Waffe den Sport ausgeübt hat. Ebenso wenig begründet die Einstufung dieser... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.02.2009

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