Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §17 Abs3;WaffG 1996 §43 Abs5;
Rechtssatz: Der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, vermittelt auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 3 WaffG 1996, wenn der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dieser Waffe den Sport ausgeübt hat. Ebenso wenig begründet die Einstufung dieser... mehr lesen...