Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: I. Sie sind seit 01.01.2002 Vorstand der S. Bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gem. § 1 BWG mit Sitz in Sa., A.-Markt. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Folgendes zu verantworten: 1. Die S. Bank AG hat die Geldwäsche-Meldestelle nicht ?unverzüglich? ab jedenfalls 11.04.2008 vom begründeten Verdacht bzw. Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme, dass... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie sind seit 01.01.1996 Geschäftsleiter der V.-bank S. reg. Gen.m.b.H., eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG). 1. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten, dass es die V.-bank S. reg. Gen.m.b.H. entgegen § 40 Abs 2 BWG unterlassen hat, die Kundin Sandra R. vor Begründung: einer dauernden Geschäftsbeziehung am 23.03.2009,... mehr lesen...
1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie sind seit 1.4.2006 Vorstand der I. Investmentbank AG, vormals V. Investmentbank AG, eines Kreditinstitutes iSd § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idgF, mit Sitz in Wien, R.-gasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut unterlassen hat, eine Satzungsänderung unverzüglich schriftlich der Finanzmarktau... mehr lesen...
Der Spruch: des an den Berufungswerber gerichteten Straferkenntnisses lautet: ?I. Sie waren von 14.07.2003 bis 12.07.2010 zum verantwortlichen Beauftragten der E.-Bank für die Einhaltung ua der §§ 40, 41 Abs 1 bis 4 BWG bestellt. Sie haben in Ihrer Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die E.-Bank 1. abweichend von § 40 Abs 1, 2 und 2a BWG ein Bankkonto eröffnet hat, ohne gemäß § 40 Abs 2c BWG ausreichend sicherzustellen, dass Transaktionen vo... mehr lesen...
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ gegen den Berufungswerber als Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie sind seit 12.11.1981 nach außen vertretungsbefugter Geschäftsleiter der Raiffeisenbank G. mit der Geschäftsanschrift M., G. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut von 10.04.2005 bis 15.11.2005 unterlassen hat, die Änderung der Satzung (Beschluss der Gene... mehr lesen...
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ gegen den Berufungswerber als Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie sind seit 21.8.1997 nach außen vertretungsbefugter Geschäftsleiter der Raiffeisenbank G. mit der Geschäftsanschrift Ma., G. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten, dass es das besagte Kreditinstitut von 10.04.2005 bis 15.11.2005 unterlassen hat, die Änderung der Satzung (Beschluss der Gene... mehr lesen...