Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde durch die FMA wegen der verspäteten Meldung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der XXXX Aktiengesellschaft (Bank; haftende Gesellschaft) für das Geschäftsjahr 2017 über den Geschäftsleiter der XXXX AG Niederlassung XXXX , Mag. XXXX XXXX (BF), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe von 3.300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...