Entscheidungsgründe: Die Firma Dr. Z***** GmbH (in der Folge: „Gesellschaft") war außerbücherliche Eigentümerin eines Grundstücks in Salzburg mit dem darauf errichteten Haus, F*****gasse *****. Selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Mag. Christoph Z*****. Dieser und sein Vater waren als Steuerberater für die Erst- und Zweitkläger tätig. Mit Kaufvertrag vom 20. 12. 1999 verkaufte die Gesellschaft die Liegenschaft „F*****gasse *****" an die drei Klä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Nichte der am 11. 5. 1909 geborenen Ida A*****, welche am 14. 2. 2005 verstorben ist. Diese unterhielt bei der E***** Bank ***** (im folgenden kurz: E*****), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein Sparbuch mit der Nummer 43500-01517. Zwischen Ida A***** und der Klägerin bestand eine enge vertrauensvolle Beziehung. Insbesondere half diese Ida A***** bei der Abwicklung ihrer Bankgeschäfte und war daher auch auf deren Girokonto zeichnungsbe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin mit Sitz in der Schweiz wickelt ihre Finanzbuchhaltung über die K***** AG, ihre inländische Muttergesellschaft, ab. Zwischen der Beklagten und der Muttergesellschaft der Klägerin bestand keine Geschäftsbeziehung. Sigrid D***** (in der Folge: Angestellte) war ab 7. 1. 2003 als Angestellte der Muttergesellschaft der Klägerin mit Aufgaben der Finanzbuchhaltung, darunter auch mit der Abwicklung finanzieller Dispositionen der Klägerin, betraut. Zu diesem Zweck ü... mehr lesen...
Norm: BWG §40 Abs4 Z1
Rechtssatz: Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigen. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Entsc... mehr lesen...
Norm: BWG §40 Abs4 Z1
Rechtssatz: Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigen. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Entsc... mehr lesen...