Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 BWG

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidBeschwerde 2019/10/1 DSB-D124.567/0005-DSB/2019

GZ: DSB-D124.567/0005-DSB/2019 vom 1.10.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik-, und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwer... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidBeschwerde | 01.10.2019

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