Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" oder auch "Verein") ist ein Verein (eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX ) mit Sitz in XXXX , und einer Büroadresse in XXXX . Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Weiteren "FMA" oder "belangte Behörde") erließ am 30.03.2017 den angefochtenen Bescheid, der an die BF gerichtet war, mit folgendem
Spruch: "Folgende Bekanntmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Fina... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" oder auch "Verein") ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX , mit Sitz in XXXX , XXXX , und einer Büroadresse in XXXX . Die beschwerdeführende Partei betrieb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und davor eine Homepage mit der Web-Adresse www. XXXX .at (nunmehr: www. XXXX .at). Mit Eingabe vom 02.11.2015 wandte sich eine Interessentin an die Finanzmarktaufsichtsb... mehr lesen...