Norm: BWG §22BWG §25BWG §63 Abs5
Rechtssatz: Die Aufsichtsbehörde darf auf die Richtigkeit des Sachverhalts im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht gemäß §63 Abs5 BWG vertrauen, sofern ihr nicht das Gegenteil oder anderswie die Unzuverlässigkeit des Bankprüfers bekannt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 103/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g ... mehr lesen...