Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung S 100.000, weil er in der Zeit vom 1. 8. 1990 bis 14. 8. 1995 mehrmals gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus der Stadt Wien eingewiesen worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes (UbG) vorgelegen seien. Teils habe es an den materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemangelt, teils sei die Unterbringung nicht hinreichend begründ... mehr lesen...