Rechtssatz: § 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs.2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs.1 verstoßen wird. Nach Abs.2 Z.10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegung... mehr lesen...