Begründung: Die Klägerin schloss mit dem bereits rechtskräftig zur Zahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages verurteilten Bruder (ehemals Erstbeklagter) des Beklagten (ehemals Zweitbeklagter) am 17. 7. 1990 einen Kreditvertrag über S 9,500.000 samt Nebengebühren mit einer Laufzeit bis 31. 12. 1991. Mit Vertrag vom 16. 7. 1990 übernahm der Beklagte hinsichtlich dieses Kredits die Haftung als Bürge und Zahler im Sinn des § 1357 ABGB. Sowohl Kreditnehmer als auch Bürge fertigte... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z4 AIIaKSchG §35WuchG §7
Rechtssatz: Wucher macht den ganzen Vertrag, nicht bloß dessen verbotenen Teil (die überflüssige Gegenleistung) nichtig. Entscheidungstexte 4 Ob 505/64 Entscheidungstext OGH 04.02.1964 4 Ob 505/64 Veröff: EvBl 1964/318 S 465 7 Ob 111/65 Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 111/65 Veröff... mehr lesen...