Begründung: Am 31. 5. 1996 besuchte Svetlana K***** mit ihren drei Töchtern, der am 9. 9. 1984 geborenen Klägerin, der am 8. 12. 1987 geborenen Monika und ihrer jüngsten Tochter Natalie das von der Beklagten betriebene Strandbad B*****. Sie bezahlte an der Kasse den Eintrittspreis und erhielt die Eintrittskarten, auf denen sich folgender Vermerk befand: "Mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt der Gast die Bestimmungen der Badeordnung". Diese lautete auszugsweise: "§ 2 Verbi... mehr lesen...