Entscheidungsgründe: Der klagende Immobilienmakler war mit der Veräußerung eines Einfamilienwohnhauses beauftragt. Die Beklagte nahm aufgrund eines Inserats telefonischen Kontakt zum Kläger auf und erkundigte sich nach dem Kaufpreis des Objekts, der ihr aber zu hoch war. Als der Kaufpreis später herabgesetzt wurde, wandte sich der Kläger an die Beklagte und vereinbarte einen Besichtigungstermin, der am 24. 10. 2007 um 16 Uhr stattfand und an dem beide Streitteile und der Ehemann der... mehr lesen...