Entscheidungsgründe: I. 1.a) Das Oberlandesgericht Linz beantragt gemäß Art89 Abs2 und 140 B-VG die Aufhebung des §55 Abs4 der Jurisdiktionsnorm (JN) in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 343, wegen Verfassungswidrigkeit. §55 Abs4 JN lautet: "(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im §29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte... mehr lesen...
Index: 22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzWertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343KSchG §29JN §55 Abs4 idF BGBl 343/1989
Leitsatz: Keine Aufhebung der Festlegung eines erhöhten Streitwertes
für bestimmte Verbandsklagen im Konsumentenschutz; sachliche
Rechtfertigung der solcherart bewirkten Zulässigkeit einer Anrufung
des Obersten Gerichtshofes aufgrund der überindividuellen Interessen
an ... mehr lesen...