Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen, das seine Leistungen bundesweit anbietet. Aufgrund ihrer Tätigkeit tritt sie mit Verbrauchern in geschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Sie verwendet dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter mit nachstehendem Inhalt: "Ihre Forderung inkl. Zinsen und Kosten von ... EUR ... Ich bin derzeit nicht in der Lage, Ihre obige Gesamtforderung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist zu be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein. Die Klägerin ist ein nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Zumindest bis 6. 5. 1997 verwendete die Beklagte in ihrem Formular "Anerkenntnis und Zahlungszusage" (Beilage A) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: a) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt einen Versandhandel. In dem von ihr herausgegebenen Katalog "Wo gibt's denn so was? Die Mode für Herbst und Winter 1995/96" sind unter der Überschrift "Wichtige Infos für Ihren Einkauf" in drei Spalten wichtige Informationen für Bestellung und Einkauf bei der beklagten Partei abgedruckt. Die äußerst rechte Spalte ist überschrieben mit "Sie bestimmen, wie Sie bezahlen wollen". Hier werden drei mögliche Zahlungsarten angeführt, näm... mehr lesen...