Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim mit mehr als 132 Heimplätzen. Sie stellt neben acht Zweibettzimmern überwiegend Einbettzimmer zur Verfügung. Die Heimbewohner stammen vorwiegend aus Wien. Der Heimvertrag wird bei seinem Abschluss Punkt für Punkt durchbesprochen. Dabei wird auch erläutert, wie die Abwicklung im Todesfall erfolgt, zu der auch die Zimmerräumung gehört. Unter der Überschrift „Beendigung des Vertrages durch Todesfall" enthält der Heimvertrag in... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs3KSchG §27d Abs1 Z7KSchG §27h Abs2
Rechtssatz: Der Heimvertrag endet mit dem Tod des Heimbewohners. Der Heimvertrag muss über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen. Entscheidungstexte 6 Ob 261/07m Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...