Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein nach § 29 KSchG klagslegitimierter Verband, der gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach §§ 28 ff KSchG geltend macht. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen iSd Bankwesengesetzes. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet sie ua Bürgschaftsvertragsformulare, die (soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz) folgende Klauseln enthalten: Klausel 2 „Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künfti... mehr lesen...