Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt die Versorgung von Wohnraum mit Fernwärme und bietet ihre Leistungen vor allem in Wien an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in von ihr verwendeten Vertragsformblättern ua folgende Klauseln: "... Die Vertragsdauer sowie die Kündigungsbestimmungen werden in Übereinstimmung mit § 15 Abs 3 des Konsumentenschu... mehr lesen...
Norm: KSchG §15 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 15 Abs 3 KSchG trägt dem Erfordernis größerer Aufwendungen Rechnung, bei deren Nutzlosigkeit der Unternehmer geschädigt wäre, berücksichtigt aber durch die Notwendigkeit der Bekanntgabe auch die Interessen des Verbrauchers. Voraussetzung ist sohin neben dem Erfordernis erheblicher Aufwendungen auch die Bekanntgabe dieser Umstände an die Betroffenen bei der Vertragsschließung. Vage Hinweise des... mehr lesen...