Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 51 Abs 1 ASGG sind unter anderem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die zueinander in einem Lehr - oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Die Revisionswerberin führt zutreffend aus, dass von dieser Gesetzestelle nicht jedes Ausbildungsverhältnis schlechthin erfasst ist, sondern nur ein solches, das in Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Bezug steht (Kuderna ASGG², 322)... mehr lesen...