Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gegen § 11 Abs. 1 KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90), was hier jedenfalls nicht geschehen ist. Die dogmatische Wurzel des § 1014 ABGB zeigt, dass § 11 KSchG nicht dazu dient, die Verpflichtung aus dem Grundgeschäft zu umgehen (v... mehr lesen...
Norm: KSchG §11 Abs1KSchG §11 Abs2
Rechtssatz: Die gegen § 11 Abs 1 KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90). Entscheidungstexte 8 Ob 255/00h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 255/00h ... mehr lesen...