Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 8.6.2012 schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B. (Austria) GmbH mit Sitz in Wien, D.-Platz zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das im Tabakgesetz festgelegte Sponsoring-Verbot für Tabakerzeugnisse verstoßen habe, als eine Raucherlounge mit der Bezeichnung ?B.-Raucherlo... mehr lesen...