Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0163, verwiesen, mit dem das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005 (vormals Zl. 2013/12/0076), vorgelegten Fragen ausgesetzt wurde. In seinem Urteil vom... mehr lesen...