Norm: AHG §1 Abs2 FAHG §9 Abs5RStDG §100
Rechtssatz: Dass die Versetzung in den (dauernden) Ruhestand das Dienstverhältnis von Richtern nach den Bestimmungen des RStDG nicht auflöst und diese auch danach gewissen Pflichten sowie der disziplinären Verantwortlichkeit unterliegen, bedeutet nicht die Fortdauer ihrer mit der Ernennung erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt. Nach seiner Versetzung in den Ruhes... mehr lesen...