Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 Fremdengesetz 1997 - FrG der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung: ab, dass die Ausübung der Prostitution durch rumänische Staatsangehörige sowohl in Rumänien als auch im Ausland nach rumänischem Recht zu einem Straftatbestand erklärt worden sei. Im Blick auf den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ... mehr lesen...