IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des F C N, vertreten durch RA Mag. D V, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 2022, GZ: BA-3/14, (mitbeteiligte Partei: mj. M C N, gesetzlich vertreten durch M M H M, x, x), betreffend Namensänderung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist e... mehr lesen...