Norm: ABGB §176 BNÄG §1NÄG §2NÄG §3NÄG §4
Rechtssatz: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende ... mehr lesen...