Die Beschwerdeführerin, die ihren Beruf in der Beschwerde mit "Turnusärztin" bezeichnet, schloß ihren Abgabenerklärungen für die Jahre 1988 und 1989 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils eine gemeinsame Beilage an, in der sie Bezüge aus dem "Forschungsprojekt "Supervision", Oesterreichische Nationalbank" mit S 268.000,-- (1988) und S 132.000,-- (1989) bekanntgab und gleichzeitig die Einkommensteuerfreiheit dieser Bezüge gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0001 1 Stammrechtssatz Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte ist auf dem Gebiet der psychologischen Beratung selbständig tätig. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 führte sie unter der Bezeichnung "Forschungsprojekt "Teamsupervision" österreichische Nationalbank" Bezüge (1988 S 268.000,--, 1989 S 132.000,--) an; zu diesen Bezügen führte sie sodann in den genannten Beilagen jeweils aus: "Für die Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Wissenschaft wird Steuerfreiheit gem. § 3 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/03 Nationalbank
Norm: EStG 1972 §3 Z5 litb;EStG 1972 §4 Abs4 Z5 litb;EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;EStG 1988 §4 Abs4 Z5 litb;NBG 1984 §69 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Honorare, die die Österreichische Nationalbank aus Mitteln ihres "Jubiläumsfonds" für ein Forschungsprojekt auszahlt, können nicht als öffentliche Mittel iSd § 3 Z 5 EStG 1972 angesehen werden (Hinweis E 1.3.1983, ... mehr lesen...