Rechtssatz: Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 GewO 1994 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand ?Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie? (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeaus... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darau... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufene (Geschäftsführerin) der C GesmbH die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner bis Mai 1994 in der Höhe von S 1.142,-- bis 12. Jänner 1995 nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 des Kom... mehr lesen...