Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) entschieden und in Spruchpunkt I. dem Antrag der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und die ihr erteilte, im angefochtenen Bescheid konkret bezeichnete Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie um einen näher dargestellten Streckenabschnitt erweitert. In Spruchpunkt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §59 Abs1;KflG 1999 §16 Abs2 Z8;KflG 1999 §16;VwRallg;
Rechtssatz: Die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 16 KflG stellt eine notwendige Einheit mit der Erweiterung der bestehenden Konzession nach dem KflG zum Betrieb einer Kraftfahrlinie dar. Schlagworte Trennbarkeit geson... mehr lesen...