Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und andererseits die Identität der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer am 15.7.1995 um 10.50 Uhr einen LKW mit Anhänger über die Tauernautobahn führt, obwohl das Fahren mit LKW mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der Tauernautobahn an allen Samstagen vom 1.7. bis 31.8. jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten ist, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...