Rechtssatz: Stellt die Beschwerdeführerin ihren PKW derart vor einer Haus- bzw Betriebseinfahrt ab, sodaß die Benützung dieser Ein- bzw Ausfahrt auf Grund der Standposition des PKW's der Beschwerdeführerin durch andere PKW's unmöglich war, ist die vom einschreitenden Polizeibeamten veranlaßte Abschleppung nicht rechtswidrig. Dies vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen der § 24 Abs 3 lit b, § 89 Abs 2, Abs 2a, § 94a Z 15 StVO. Eine Haus- und Grundstückseinfahrt ist dann vorhanden, wenn ... mehr lesen...