IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. September 2021, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Übernahme eines Gegenstandes gemäß § 89a Abs. 5. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.... mehr lesen...