Entscheidungsgründe: Am 5.Juli 1990 ereignete sich auf dem Strandplatz in Podersdorf ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker seines PKW Marke Toyota Corolla und die Erstbeklagte als Lenkerin des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes 200 beteiligt waren. Der Kläger begehrte an Schadenersatz insgesamt S 99.517,92 (Reparaturkosten S 84.517,92, Wertminderung S 10.000,--, zediertes Schmerzengeld seiner Ehegattin S 5.000,--) mit der Begründu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24. 6. 1980 ereignete sich vor dem Schloß Kleßheim in Salzburg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter des Motorfahrrads mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** sowie der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten Haftpflichtversicherten PKWs Ford Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Es ist unbestritten, daß er der Höhe nach ein Schmerzeng... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z17StVO §8 Abs3StVO §19 AIIa
Rechtssatz: § 8 Abs 3 StVO statuiert nur eine Ausnahme von dem in § 7 StVO festgelegten Rechtsfahrgebots. Bezüglich des Kreuzungsbereiches kann aus dieser Bestimmung nichts abgeleitet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 9/85 Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 9/85 European Case L... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs1 IIAStVO §8 Abs3
Rechtssatz: Ein Fahrbahnverbreiterung um etwa fünfundzwanzig Prozent läßt die Anwendung des § 8 Abs 3 StVO nicht zu. Auch bei einer Verbreiterung der Fahrbahn ist so nahe neben dem rechten Fahrbahnrand zu fahren, als dies ohne Gefährdung der auf dem Gehsteig befindlichen Personen möglich ist. Eine Benützung des zweiten Fahrstreifens ohne zwingenden Grund ist vorschriftswidrig. Entscheidungs... mehr lesen...