Begründung: Am 1. 8. 2001 ereignete sich gegen 17.30 Uhr in Oberndorf auf der Josef-Hager-Straße auf Höhe des Hauses 37 (Gasthof Neuwirt) ein Unfall, an welchem die Klägerin als Lenkerin, Halterin und Eigentümerin eines PKW Mitsubishi Colt und die Beklagte als Reiterin auf und Halterin einer Warmblutstute beteiligt waren. Die Beklagte, die eine geübte Reiterin und seit Mai 1972 im Besitz des Reiterpasses ist und am 24. 9. 1999 die Prüfung zur österreichischen Reiternadel sowie am 11... mehr lesen...
Norm: StVO §79 Abs2
Rechtssatz: Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung besteht in der Hintanhaltung der Gefährdung von Fußgängern auf den Gehsteigen, nicht aber darin, Autolenker vor Kollisionen mit Pferden zu schützen. Entscheidungstexte 2 Ob 40/03a Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 40/03a European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs4StVO §79 Abs2
Rechtssatz: Auch beim Überholen von Reitern ist die Vorschrift des § 15 Abs 4 StVO zu beachten. Entscheidungstexte 2 Ob 343/69 Entscheidungstext OGH 12.12.1969 2 Ob 343/69 Veröff: ZVR 1970/128 S 183 = LwBetr 1970,175 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074031 ... mehr lesen...