Entscheidungsgründe: Am 20. April 1982 gegen 20,50 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 14 zwischen Tulln und Langenlebarn im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an dem Anton S***** mit dem bei der Klägerin kasko- und haftpflichtversicherten PKW Mitsubishi Lancer Turbo (*****) und der Beklagte mit seinem unbeleuchteten Fahrrad beteiligt waren. Dabei wurden Anton S***** und der im PKW mitfahrende Karl R***** verletzt; am PKW entstand Totalschaden in der Höhe von 124.000 S. Die Klä... mehr lesen...
Norm: StVO §58 Abs1StVO §60 Abs3StVO §66 Abs3
Rechtssatz: Den Lenker eines bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrades trifft die Behauptungslast, daß er vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft, sich also davon überzeugt hätte, daß er der ihm nach § 66 Abs 3 StVO obliegenden Pflicht, die Beleuchtungseinrichtungen (im Sinne des Abs 2 leg cit) in voll wirksamen Zustand zu erhalten, entsprochen hat. Bringt er ... mehr lesen...