Gründe: Mit dem im oben bezeichneten Verfahren ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 7.Oktober 1985, ON 16, wurde Roland G*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 21.April 1985 an einem Radrennen teilgenommen, bei dem auch die Innviertler Schnellstraße S 9 benützt wurde; alle Teilnehmer wußten, daß diese Straße nicht gänzlich abgesperrt werden durfte und dementsprechend ... mehr lesen...