Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl 3-****-92, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 3. Juni 1992 um 19,35 Uhr im Ortsgebiet von K********* auf der B * nächst Strkm **.***, Richtung K*********, als Lenker des Kombi W ***.*** 1. im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist und 2. dieses Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen hat, obwohl ihm bekannt war, daß d... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Defekt des Geschwindigkeitsmessers bereits vor Fahrantritt vor, dann darf eine Fahrt nicht angetreten werden, auch nicht zur nächsten Werkstätte. mehr lesen...