Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei hat vor einigen Jahren in ihrem Gemeindegebiet einen Radweg errichtet, der Teil des sogenannten Murradweges R2 ist. Über Veranlassung der hiezu befugten Organe der beklagten Partei brachten deren Dienstnehmer am 18. 3. 1999 im Bereich der nördlichen Gemeindegrenze in der Mitte der an dieser Stelle 2,5 m breiten Fahrbahn ein 103 cm hohes Vierkantstahlrohr mit einem Querschnitt von 10 x 10 cm an. Diese Stahlsäule weist eine rot-weiß-rote Lack... mehr lesen...
Norm: StVO §57 Abs1StVO §57 Abs2
Rechtssatz: Leiteinrichtungen auf der Straße im Sinne des § 57 Abs 1 StVO stellen kein Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO dar. Diese sind nicht nach § 89 Abs 1 StVO sondern nach § 57 Abs 2 StVO zu kennzeichnen. Entscheidungstexte 2 Ob 298/00p Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 298/00p ... mehr lesen...