Begründung: Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 10.6.1996 schuldig, am 14.11.1995 um 01.43 Uhr in Wien, T-Straße Richtung stadtauswärts als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-31 die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 114 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Dad... mehr lesen...