Entscheidungsgründe: Am 16. 3. 1995 ereignete sich in Wien an der Kreuzung Putzendoplergasse - Gerögasse ein Verkehrsunfall, an dem der am 4. 8. 1982 geborene Kläger als Lenker eines Fahrrades und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger begehrt von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 58.331 mit der
Begründung: , er sei als Rechtskommender der Erstbeklagten... mehr lesen...