Entscheidungsgründe: Am 3. August 1983 gegen 6,30 Uhr ereignete sich in Braunau am Inn im Bereich der Kreuzung der Salzburger Straße und der Sebastianistraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des Motorrades Honda 750, Kennzeichen Nummer O-760, und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des PKWs Fiat 127, Kennzeichen Nummer O-440.070, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Kläger begehrte an Schadenersatz unter Berücksic... mehr lesen...