Entscheidungen zu § 5 Abs. 6 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2006/9/21 2Ob179/06x

Entscheidungsgründe: Am 7. 8. 2004 ereignete sich auf der Gemeindestraße zwischen Aigen und Lantschern ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Vans beteiligt werden. Die Gemeindestraße verläuft im Unfallsbereich geradlinig in Ost-West-Richtung und geht Richtung Osten in eine unübersichtliche Linkskurve über. Es besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Der Ers... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.09.2006

RS OGH 1963/1/10 11Os276/62

Norm: StVO 1960 §5 Abs6 FStVO 1960 §99 Abs1 litc
Rechtssatz: Die entgegen den §§ 5 Abs 6 und 99 Abs 1 lit c StVO 1960 erfolgte Verweigerung einer Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehaltes ist ein gewichtiger erschwerender Umstand bei der Strafbemessung. Entscheidungstexte 11 Os 276/62 Entscheidungstext OGH 10.01.1963 11 Os 276/62 Veröff: SSt XXXIV/1 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1963

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