Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zum Gebot des Fahrens auf Sicht „unter Berücksichtigung lichttechnischer und sehpyhsiologischer Erkenntnisse“ noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere. Allenfalls weic... mehr lesen...