Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.05.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG den BESCHLUSS Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er möge - erkennen, dass die Verordnung des ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.11.2021 Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art135 Abs4B-VG Art139 Abs1StVO 1960 §44
Rechtssatz: Der Ort der Kundmachung weicht hinsichtlich des Beginns der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 15m und hinsichtlich des Endes um 70m ab. Da der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches signifikant abweicht, liegt […] ein Kundmachungsmangel ... mehr lesen...