Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.04.2001 um 22.36 Uhr in Stams, Inntalautobahn A 12, km 110,921 in Richtung Osten eine Geschwindigkeit von 160 km/h eingehalten, obwohl gemäß § 1 litc der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl 527/1989, auf der Inntalautobahn A 12 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker von Personenkraftwagen mit 110... mehr lesen...